Um die Schulen bei der praktischen Umsetzung dieser Vorgaben zu unterstützen, haben wir ausgehend vom Rundschreiben 09/21 „Hinsehen-Handeln-Helfen, Angst- und gewaltfrei leben und lernen in der Schule" einen grafisch aufbereiteten Handlungsleitfaden "Vorgehen bei (Gewalt-)Vorfällen" erstellt. Diese Übersicht fasst das Rundschreiben 09/21 grafisch zusammen und bietet klare Schritte, die die Verantwortlichen in Schulen befolgen müssen, um schnell und effektiv auf (Gewalt-)Vorfälle zu reagieren. Sie enthält wichtige Informationen zu Verhaltensregeln, Ansprechpartnern und Maßnahmen, die zur Deeskalation und Nachbereitung von Vorfällen beitragen. Diesen können Sie am Ende der Seite im PDF-Format herunterladen.
Teil 1: Strafrechtlich relevanten Äußerungen, Handlungen oder Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen in der Schule
Der Umgang mit strafrechtlich relevanten Äußerungen, Handlungen oder der Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen ist im schulischen Bildungskontext von zentraler Bedeutung. Gemäß dem Rundschreiben 09/21 sind Lehrkräfte verpflichtet, im Verdachtsfall unverzüglich zu handeln und die Schulleitung zu informieren, um präventiv gegen Extremismus vorzugehen. Dazu hat das Bildungsministerium des Landes Brandenburg den in der folgenden Grafik dargestellten Handlungsablauf festgelegt:

Transkript zur Grafik
1. Feststellung verfassungsfeindliche Äußerungen, Handlungen und/oder Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen
- Sofortige Intervention und Unterbindung der Handlung bzw. Gegenrede zur Äußerung!
- Hinweis der Lehrkraft an die Schülerin/den Schüler, dass die Äußerung, Handlung oder Verwendung von Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen strafrechtlich relevant sind.
- Beweissicherung und ggf. Sicherstellung der sichtbaren Symbole.
2. Meldung des Vorfalls bei der Schulleitung – diese löst dann aus:
- Entscheidung über die Schwere es Vorfalls
- ggf. Einbezug Ansprechpartner Polizei der Schule (Nrn. 5, 6.1 und 6.2 des RS)
- ggf. Einbezug Verfassungsschutz (Nr. 6.5 des RS)
- ggf. Einbezug Polizei und ggf. Staatsanwaltschaft bei Anzeigen (Nrn. 6.3 und 6.4 des RS) und Strafanzeigen und Strafanträgen (Nrn. 6.6 bis 6.8)
- Bei Fällen von hoher Brisanz und Öffentlichkeitswirkung (Nr. 6.9 des RS)
- Sofortige telefonische und schriftliche Information an Leiterin/Leiter des zuständigen Schulamtes
- In Absprache mit Leiterin/Leiter des zuständigen Schulamtes ggf. Information an die Pressestelle des MBJS
- Innerhalb von 24 Stunden Meldung des Vorfalls an das zuständige staatliche Schulamt und an das Funktionspostfach des MBJS
- Information an die Eltern
- Prüfung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
- Sachinformation an das Kollegium, ggf. Beratung in Gesamtlehrerkonferenz und Elternrat
3. Zeitnahe Aufarbeitung des Vorfalls und Arbeit mit der Schülerin/des Schülers
Teil 2: Gewaltvorfälle in der Schule
Gewaltvorfälle an Schulen erfordern eine sofortige und angemessene Reaktion der Lehrkräfte und der Schulleitung. Ziel ist es, durch aktive Prävention und Intervention ein sicheres Lernumfeld zu schaffen. Zu diesem Zweck hat das Bildungsministerium des Landes Brandenburg den in der folgenden Grafik dargestellten Handlungsablauf festgelegt:

Transkript zur Grafik:
1. Feststellung eines Gewaltvorfalls
- Beendigung und Verhindern eines Fortsetzens der Gewalttat, Dritte zu Hilfe rufen
- Für Sicherheit des Opfers sorgen, Fürsorge einleiten
- In Fällen unmittelbarer Lebensgefahr: Notruf Polizei 110 oder Notruf Feuerwehr 112
- Sofortige Benachrichtigung nach einem Notfall (siehe Meldeformular) an die Unfallkasse
- Information an die Eltern
2. Meldung des Vorfalls bei der Schulleitung – diese löst dann aus:
- Entscheidung über die Schwere es Vorfalls
- ggf. Einbezug Ansprechpartner Polizei der Schule (Nrn. 5, 6.1 und 6.2 des RS)
- ggf. Einbezug Verfassungsschutz (Nr. 6.5 des RS)
- ggf. Einbezug Polizei und ggf. Staatsanwaltschaft bei Anzeigen (Nrn. 6.3 und 6.4 des RS) und Strafanzeigen und Strafanträgen (Nrn. 6.6 bis 6.8)
- ggf. Einbezug des Jugendamtes (Nr. 8 des RS)
- Bei Fällen von hoher Brisanz und Öffentlichkeitswirkung (Nr. 6.9 des RS)
- Sofortige telefonische und schriftliche Information an Leiterin/Leiter des zuständigen Schulamtes
- In Absprache mit Leiterin/Leiter des zuständigen Schulamtes ggf. Information an die Pressestelle des MBJS
- Innerhalb von 24 Stunden Meldung des Vorfalls an das zuständige staatliche Schulamt und an das Funktionspostfach des MBJS
- Sachinformation an das Kollegium
3. Zeitnahe Aufarbeitung des Vorfalls
Dokumente zum herunterladen und weiterführende Links
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Handlungsanweisung: Gewaltvorfälle in der Schule
Vom 04.09.2024 | PDF mit einer Dateigröße von 1,97 MB -
Anlage 1: Beschreibbares Meldeformular (durch die Schulen auszufüllen)
Vom 09.05.2022 | PDF mit einer Dateigröße von 827 KB -
Anlage 2: Meldungen Gewaltvorfälle StSchÄ (nur durch die Schulämter auszufüllen)
Vom 07.09.2021 | PDF mit einer Dateigröße von 670 KB -
Anlage 3: Ausgewählte Ansprechpartner und Kontaktdaten
Vom 07.09.2021 | PDF mit einer Dateigröße von 266 KB - Rundschreiben Hinsehen - Handeln - Helfen