a) Distanzunterricht
Durch Ergänzung des § 44a im BbgSchulG und Inkrafttreten der Distanzunterrichtsverordnung (DisUV) im Jahr 2024 wurden die Möglichkeiten zur Erteilung von Distanzunterricht im Land Brandenburg erweitert. Ab dem Schuljahr 2025/26 sind Angaben zu diesen Unterrichtsangeboten im Rahmen der Schuldatenerhebung zu erfassen.
Erhoben wird in der Schuldatenerhebung Distanzunterricht laut DisUV, d.h. Unterricht mit räumlicher Trennung von SuS und LK, der mindestens ein Schulhalbjahr ein Unterrichtsfach, Lernbereich oder Lernfeld (Fach) umfasst. Erfasst wird ausschließlich Distanzunterricht nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 DisUV - Distanzunterricht auf der Grundlage eines genehmigten pädagogischen Konzeptes. Die zeitweilige Nutzung digitaler Unterrichtsformen im Rahmen des Präsenzunterrichts ist nicht Gegenstand der DisUV und wird nicht erfasst.
Neu erhoben wird:
- das Unterrichtsmerkmal - Art des Distanzunterrichts
- das Kursmerkmal - Art des Distanzunterrichtskurses
b) Schülerkennzeichen (SKZ) - landeseindeutige Schülernummer
Seit dem 9.10.2023 ist die zentrale Schülerdatei an allen allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft eingeführt. Nach § 65a Absatz 1 BbgSchulG sind alle Schulen verpflichtet, an diesem Verfahren teilzunehmen. Ab dem Schuljahr 2025/26 hat diese Änderung auch Auswirkungen auf die Durchführung der Schulstatistik.
Bitte achten Sie darauf, vor Abgabe der Statistikdaten einen Abgleich Ihrer Schülerdaten mit der ZSD vorzunehmen. Datensätze mit Schülerkennzeichen, die nicht kompatibel mit der ZSD sind, können nicht übertragen werden. Verwiesen wird auf die Anleitung zur Verwendung der ZSD aus dem Jahr 2023.
Zweck der Erhebung des Schülerkennzeichens ist die Erstellung von Laufbahnstatistiken gemäß § 65a Absatz 3 Nummer 1 bis 5.
Angepasst erhoben wird:
- das Schülermerkmal: Schülerkennzeichen (SKZ)